Deklarationspflicht 1 | lesen |
Deklarationspflicht 2 (13.12.2013) | lesen |
Deklarationspflicht 3 (13.12.2014) | lesen |
Nahrungsmittelzusatzstoffe
E-Nummern AID-Wert Gute Herstellungspraxis |
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Bio-Siegel für Nahrungsmittel | lesen |
Funktionelle Nahrungsmittel (functional food)
und Nahrungsergänzungsmittel |
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Mehrbedarf wegen Laktose-Intoleranz bei SGB II (Hartz IV)-Leistungen (5.4.2012) | lesen |
Regelung zur Nutzung von »Health Claims« (14.12.2012) | lesen |
Gentechnik in der Nahrungsmittel-Produktion (2012) | lesen |
Zulassung von Stevia als Lebensmittelzusatz (2.12.2011) | lesen |
Genehmigung zum Anbau der Genkartoffel »Amflora« (27.4.2009)
und deren Rücknahme (13.12.2013) |
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Verbot von genverändertem Mais »Mon 810« in Deutschland (14.4.2009) | lesen |
Verbot bestimmter Pestizide und Ausbringungsarten (13.1.2009) | lesen |
Neue Grenzen für Pestizidwerte (31.8.2008) | lesen |
Deklarationspflicht
Seit Dezember 2005 müssen folgende Stoffe, die eine besonders hohe allergene
Potenz haben oder häufig Nahrungsmittelunverträglichkeitsreaktionen
auslösen auf den Zutatenlisten von verpackten Nahrungsmitteln aufgeführt werden
(EU-Richtlinien 2003/89/EG und 2006/142/EG), wenn sie zur Herstellung des Produktes
verwendet wurden. Diese sind:
Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder ihre jeweiligen Hybridstämme),
Schalenfrüchte (Mandeln, Hasel-, Wal-, Cashew-, Pecan-, Para-, Macadamia-, Queenslandnüsse und Pistazien),
Eier, Erdnüsse und Soja, Senf, Krebstiere, Fisch, Milch (einschließlich Laktose),
Sellerie, Sesamsamen und jeweils alle daraus hergestellten Produkte. Darüber
hinaus Schwefeldioxid und Sulfite (in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l), angegeben als SO2.
Seit Ende 2008 müssen auch folgende Zutaten deklariert werden:
Mollusken (Schnecken, Muscheln) und Lupinen (Untergruppe der Hülsenfrüchte.
In der Nahrungsmittelindustrie werden einheimisch wachsende Lupinensamen u.a. als
billiger Ersatz für importiertes Soja eingesetzt).
Wenn herstellungstechnisch Verunreinigungen mit den genannten Stoffen in den
Produkten enthalten sein könnten, muss der Zusatz »Kann Spuren von ... enthalten«
aufgeführt werden. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn Maschinen auch zur
Herstellung von Produkten eingesetzt werden, die diese Zutaten enthalten.
Zur Vermeidung von Verunreinigungen sollen regelmäßige Kontrollen
durch unabhängige Institute vorgenommen werden.
Diese Regelung ist sehr positiv und sie erleichert
Menschen mit Nahrungsamittelallergien und -unverträglichkeiten die Auswahl der
Produkte. Leider gibt es bisher keine Verpflichtung, diese Stoffe für unverpackte Nahrungsmittel
zu deklarieren. Aus diesem Grunde sind beispielsweise Bäckereien, Metzgereien
oder Verkäufer auf Wochenmärkten nicht zur Angabe der in ihren Produkten
enthaltenen Inhaltsstoffe verpflichtet. Es wird jedoch in den zuständigen
Gremien diskutiert, die Deklarationspflicht auch auf unverpackte Nahrungsmittel
zu erweitern. Es bleibt abzuwarten, auf welche Lösung sich die EU-Länder
werden einigen können.
Hilfreiche Links:
Amtsblatt der Europäischen Union
Aktionsplan Allergien
ECARF Gütesiegel
Neue Bestimmungen zur Deklarationspflicht von Allergenen in Lebensmitteln ab 13.12.2014
Eine gute Nachricht für uns veröffentlichte Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz in einer Pressemitteilung am 13.12.2013:
»Mehr Transparenz durch die neue Lebensmittel-Kennzeichnung
Ab dem 13. Dezember 2014 gelten in der EU neue Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung.
Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen müssen eine Mindestschriftgröße
haben, damit sie gut lesbar sind. Lebensmittel-Imitate müssen speziell gekennzeichnet
werden. Bei ihrer Verwendung muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer
Nähe des Produktnamens angegeben werden. Bestimmte Stoffe, die Allergien oder
Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
werden. Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter »loser Ware«,
ist die genaue Kennzeichnung dieser Stoffe künftig verpflichtend. Das sind nur
einige Beispiele weitere Details der Regelungen gibt es unter:
www.bmelv.de/lebensmittelkennzeichnung«
Lesen Sie den kompletten Text des BMELV hier
Schade ist es natürlich, dass den Herstellern
für die verpflichtende Umsetzung dieser Richtlinie ein ganzes Jahr Zeit
gegeben wird – ein Jahr, in dem die Verbraucher leider noch mit den alten,
auch vom BMELV als unzureichend erkannten Regelungen vorlieb nehmen müssen. Trotz allem ist es aber ein
Lichtblick. Auch habe ich beim Studium der Zutatenlisten schon seit einiger
Zeit an einzelnen Produkten den Fettdruck der Allergene erkennen können.
Somit scheinen doch einige Hersteller ihre Schlupflöcher nicht bis zum letzten
Tag ausreizen zu wollen und stellen ihre Kennzeichnungen erfreulicherweise
früher als vom Gesetzgeber vorgeschrieben um.
Darauf, wann und wie jedoch die Verkäufer loser Ware dazu übergehen, ihre
Kunden umfassend über die allergenen Inhaltsstoffe ihrer Waren zu informieren,
bin ich sehr gespannt. Bisher mache ich leider immer wieder die Erfahrung, dass bei
Nachfragen bei den Verkäufern in Bäckereien, Metzgereien und vor allem an
Imbissbuden eklatante Wissenslücken bestehen. Hier ist mit Sicherheit noch viel zu tun.
Die neuen Bestimmungen zur Deklarationspflicht von Allergenen in Lebensmitteln sind seit dem 13.12.2014 in Kraft
Bitte lesen Sie hier die Erfahrungen mit der Umsetzung
Nahrungsmittelzusatzstoffe
Die Europäische Union hat derzeit 315 Stoffe als »unbedenkliche«
Zutaten für Nahrungsmittel zugelassen, die in den Zutatenlisten mit den
sogenannten E-Nummern gekennzeichnet werden. Bis 1993 gab es in Deutschland 265
zugelassene Stoffe, aber durch die Angleichung der europäischen Gesetze
werden es ständig mehr.
Es sei an dieser Stelle die Frage erlaubt,
ob dies immer zum Nutzen des Verbrauchers beiträgt (lesen Sie hierzu bitte auch
den Abschnitt über die neue Regelung zu Pestizidhöchstwerten).
Hilfreicher Link:
Verbraucher Initiative e.V. (Bundesverband)
E-Nummern
Es gibt folgende Gruppen von Zusatzstoffen (die Gruppen für die E-Nummern
sind in Klammern angegeben):
Farbstoffe (100er Nummern), Konservierungsstoffe (200er Nummern), Antioxydations-
und Säuerungsmittel (300er Nummern), Verdickungs- und Feuchthaltemittel
(400er Nummern), weitere Säuerungsmittel (500er Nummern), Geschmacksverstärker
(600er Nummern), Süßstoffe (900er Nummern) und weitere Stoffe mit Nummern
über 1000.
AID-Wert
Um einen Wert für einen lebenslangen täglichen Verzehr eines Zusatzstoffes
zu ermitteln, bei dem ein Mensch keinen Schaden erleidet, werden Tierversuche
durchgeführt. Diese Menge bezeichnet man als »ADI-Wert«
(acceptable daily intake = akzeptable tägliche Aufnahme). Er wird in Milligramm
pro Kilogramm Körpergewicht angegeben. Hierbei wird in Fütterungsversuchen
mit Tieren ermittelt, wie groß die Menge eines Stoffes sein kann, ohne dass
es Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Da Ergebnisse aus Tierversuchen nicht
so ohne weiteres auf den Menschen übertragbar sind, hat man einen
Sicherheitsfaktor einbezogen und den ermittelten Wert durch 100 geteilt, so dass die
Menge für den Menschen nur 1 Prozent des im Tierversuch ermittelten Wertes
beträgt.
Dieser sogenannte Sicherheitsfaktor ist rein
willkürlich und zeigt in meinen Augen lediglich, dass sich auch die Durchführenden
dieser Studien durchaus bewusst waren und sind, dass man Tierversuche nicht 1 : 1 auf den
Menschen übertragen kann.
Darüber hinaus wurden in den Versuchen jeweils nur isolierte Substanzen
getestet. Wie sich die teilweise aus sehr vielen Zusatzstoffen zusammengesetzten
Cocktails (werfen Sie einmal einen Blick auf die Zutatenlisten von Fertigprodukten)
auf die gesundheitliche Unversehrtheit des Menschen auswirken, ist bei diesen Tests
nicht berücksichtigt worden.
Auch hat man den längeren Zeitraum außer Acht gelassen,
der durch einen immer wiederkehrenden Verzehr ensteht. Bei den Versuchen waren die
jeweils berücksichtigten Versuchsspannen zu einem teilweise dauerhaften Verzehr
vergleichsweise sehr gering.
Laut Zusatzstoff-Verordnung müssen für die Zusatzstoffe folgende Kriterien
erfüllt werden:
1. Die Zusatzstoffe müssen technologisch notwendig sein (z.B. zur Verhinderung
des Verderbs, Verbesserung des Aussehens, Geschmacks etc.).
2. Die Zusatzstoffe dürfen den Verbraucher nicht täuschen.
3. Die Zusatzstoffe müssen gesundheitlich unbedenklich sein.
Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in meinen Augen kaum
ein Zusatzstoff für eine gesunde Ernährung notwendig ist, den Verbraucher
nicht täuscht und auch wirklich gesundheitlich unbedenklich ist.
Gute Herstellungspraxis
Für den Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen gelten die Regeln »Gute
Herstellungspraxis« (Good Manufacturing Practice): »So viel wie nötig,
so wenig wie möglich«.
Es wird hier tatsächlich von »Lebensmitteln« gesprochen
– ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass eigentlich kein Nahrungsmittel,
das mit Zusatzstoffen versehen ist, mehr die Bezeichnung »Lebensmittel« verdient.
Bio-Siegel für Nahrungsmittel
Bitte lesen Sie hier weiter ...
Funktionelle Nahrungsmittel (functional food) und Nahrungsergänzungsmittel
Immer mehr Nahrungsmittel werden von der Industrie mit Zusätzen versehen,
die einen angeblichen gesundheitlichen Mehrwert versprechen. So gibt es Margarine,
die den Cholesterinspiegel senken soll, Milchprodukte, die das Immunsystem stärken
sollen oder sogar Brot, das mit Folsäurezusatz vor Fehlgeburten schützen soll.
Auch Nahrungsergänzungsmittel, derer es eine unüberschaubare Fülle
in jedem Supermarktregal gibt, werben mit den »unverzichtbaren Vorteilen«
für die Gesundheit.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BFR)
hat hierzu eine erfreulich klare Stellungnahme abgegeben: »Grundsätzlich
sind Nahrungsergänzungsmittel für gesunde Personen, die sich normal
ernähren, überflüssig. Bei ausgewogener Ernährung bekommt
der Körper alle Nährstoffe die er braucht, – eine zusätzliche
Zufuhr einzelner Nährstoffe ist deshalb normalerweise nicht erforderlich.
Eine einseitige, unausgewogene Ernährungsweise kann nicht durch Einnahme
von Nahrungsergänzungsmitteln ausgeglichen werden.« (Quelle)
Derzeit ist Werbung für Produkte, die angeblich gegen Krankheiten helfen sollen,
nur für Arzneimittel, nicht jedoch für Nahrungsmittel zulässig.
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) verbietet irreführende
oder gesundheitsbezogene Werbung. Auch wenn (wider Erwarten)
ein Gesundheitseffekt wissenschaftlich erwiesen werden sollte, dürfen vom
der Hersteller keine konkreten Aussagen zum angeblichen gesundheitlichen Nutzen
gemacht werden, die einem Zusammenhang mit einer Verbesserung von Krankheitsrisiken herstellen.
Hilfreiche Links:
Ernährungsportal NRW
BFR zu »Funktionelle Lebensmittel«
Theoretisch sollten uns diese Bestimmungen vor irreführenden Behauptungen
schützen. Die Nahrungsmittelhersteller finden jedoch genügend rechtliche
Schlupflöcher, uns ihre angeblich gesundheitsfördernden Kreationen
unterzujubeln. »...Tausende von zufriedenen Kunden bestätigen, dass ... Ihre
Gesundheit fördert«, oder »... kann Ihren Blutdruck senken« –
solche Werbung sagt zwar im Grunde nichts, suggeriert dem unvorsichtigen Kunden
jedoch genau das, was der Gesetzgeber eigentlich verbietet.
Was können Sie tun?
Halten Sie beim Einkauf die Augen offen und überprüfen Sie die Aussagen
der Hersteller sehr kritisch. Am besten jedoch verzichten Sie grundsätzlich
auf den Erwerb solcher Produkte. Der einzig sichere Weg zu einer stabilen Gesundheit
ist eine abwechslungsreiche, unbelastete, gesunde Vollwertkost.
Mehrbedarf wegen Laktose-Intoleranz kann bei
SGB II (Hartz IV)-Leistungen geltend gemacht werden
In einem Urteil (Az.: S 37 AS 13126/12) hat das Sozialgericht Berlin im April
2013 klargestellt, dass eine Bezieherin von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld
II/Hartz IV) bei einer ärztlich diagnostizierten Laktose-Intoleranz einen
Mehrbedarf von monatlich 13 Euro für Nahrungsmittel geltend machen kann
und widersprach damit einer Entscheidung der zuständigen Arbeitsagentur.
Die Hartz IV-Bezieherin hatte beantragt, zusätzlich zu den Regelleistungen
einen Mehrbedarf für Nahrungsmittel erstattet zu bekommen. Die Arbeitsagentur
lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab: »Unter Bezugnahme
auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur lehnte
der Beklagte den Antrag ab. Bei einer Laktoseintoleranz falle kein Mehrbedarf
für eine besondere Krankenkost an; es genüge eine Vollkosternährung,
die nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins keine zusätzlichen Kosten
verursache (Bescheid vom 17.1.2012, bestätigt mit Widerspruchsbescheid
vom 20.4.2012). «
Daraufhin machte die Klägerin geltend, »sie könne die zur
Gesunderhaltung notwendige Ernährung nicht aus den Regelleistungen
bestreiten. Laktosefreie Lebensmittel seien durchweg teurer als vergleichbare
Produkte aus dem Discounter.«
Das Sozialgericht Berlin stellt nun klar: »Der Anspruch auf einen Mehrbedarf
nach § 21 Abs. 5 SGB II, der zum notwendigen Existenzminimum gehört,
setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person aus medizinischen
Gründen eine besondere Ernährung benötigt und dass diese
Ernährung tatsächlich kostenaufwändiger als die Ernährung
ist, die im Rahmen der Regelsatz/Regelbedarfs-Bestimmung rein statistisch
unter Abzug bestimmter Produkte (Luxusgüter, Alkohol etc.) erhoben wird
(= Durchschnittsernährung von Haushalten mit geringem Einkommen). Damit
zielt § 21 Abs. 5 SGB II nicht auf eine gesunde bzw. gesundheitsfördernde
Ernährung ab, die für jeden Menschen aus medizinischen
Gründen sinnvoll wäre, sondern auf eine Ernährung, die
wegen eines vom Regelbild abweichenden Körperzustandes benötigt wird,
um gesundheitliche Schäden oder Beschwerden abzuwenden. Insofern entspricht
der Begriff aus gesundheitlichen Gründen in § 21 Abs. 5 SGB
II dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff. «:
Somit kommt das Sozialgericht in diesem Falle zu dem Schluss: »Der
Klägerin steht ein Mehrbedarf in Höhe von monatlich 13 € zu.«
Diese Entscheidung ist für alle Bezieher von SGB II-Leistungen wichtig.
Folgende Voraussetzungen sind dabei erforderlich:
1. Die Diagnose »Laktose-Intoleranz« muss vom Arzt bescheinigt werden.
2. Der entsprechende Antrag muss gestellt werden
3. Bei einer eventuellen Ablehnung verweisen Sie auf das vorliegende Urteil
des SG Berlin (Az.: S 37 AS 13126/12)
Zu diesem Urteil möchte ich mit einem ganz persönlichen Kommentar Stellung nehmen:
Grundsätzlich bin auch ich der Meinung, dass zum einen eine Laktose-Intoleranz
keine Krankheit ist – somit könnte ich verstehen, wenn es eine
Behörde mit dieser Begründung ablehnt, Mehrkosten für eine
erforderliche Ernährung zu erstatten. Auch die Argumentation, laktosefreie
Nahrungsmittel seien »durchweg teurer als vergleichbare Produkte aus dem
Discounter« kann ich nicht pauschal unterstützen, denn mit einer
umsichtigen Auswahl ist es durchaus möglich, für die meisten Produkte
laktosefreie Alternativen zu finden, die eben nicht »durchweg« teurer
sind als die laktosehaltigen.
Bei einigen Produktgruppen jedoch, wie insbesondere den Milchprodukten, ist
leider die laktosefreie Variante doch deutlich teurer als die laktosehaltigen
Produkte, auch wenn es sie mittlerweile in den Discountern gibt. Darüber
hinaus ist mittlerweile die Auswahl an laktosefreien »Nichtmilch«-Produkten
mehr und mehr eingeschränkt, weil eben die Nahrungsmittelindustrie in
immer mehr Produkte aus Profitgier Laktose hineinmischt. Dadurch ist es zwar
nicht durchweg, aber doch in einigen Fällen erforderlich, ein teureres
Produkt wählen zu müssen, als es der Warenkorb vorsieht, mit dessen
Hilfe die »Durchschnittsernährung von Haushalten mit geringem
Einkommen« ermittelt wird. Und auch Laktase-Ergänzungspräparate,
die sicherlich nicht immer nötig, aber doch ab und an sehr hilfreich sind,
kosten zusätzliches Geld.
Somit finde ich es also durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt, wenn
Menschen mit Laktose-Intoleranz einen Mehrbedarf geltend machen können,
deren finanzielle Möglichkeiten ohnehin extrem stark eingeschränkt
sind.
Hilfreiche Links:
Hier finden Sie den kompletten Wortlaut der Entscheidung
Hier finden Sie das Formular zum Beantragen des Mehraufwands (Anlage MEB)
Regelung zur Nutzung von »Health Claims«
Seit dem 14.12.2012 sind so genannte »Health-Claims« – also
Aussagen über einen zusätzlichen Gesundheitswert von industriell
bearbeiteten Nahrungsmitteln – grundsätzlich
verboten, es sei denn, sie sind zuvor bei der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit (BFSA) beantragt und zugelassen worden.
Konnte bis zu diesem Datum jeder Hersteller von seinen Produkten in Bezug auf
einen angeblichen Gesundheitswert so ziemlich alles behaupten, was er für
werbewirksam hielt, so sind nun sehr strenge Grenzen gesetzt.
Erlaubt ist es in Zukunft nur noch, hinlänglich bekannte Tatsachen auszuloben,
beispielsweise, dass Kalzium die Knochen stärkt oder Vitamin C das
Immunsystem unterstützt. Gleichzeitig muss erläutert werden, unter
welchen Bedingungen das Produkt einen höheren Gesundheitswert hat. Pauschalaussagen
sind nicht mehr möglich, jede Behauptung muss präzisiert werden, also beispielsweise,
wieviel des Produkts über welchen Zeitraum verzehrt werden muss, um den
beworbenen Nutzen zu haben. Weiterhin sind mögliche Warnhinweise und
Einschränkungen (beispielsweise in Bezug auf eine maximale Verzehrmenge
oder auf ein Mindestalter beim Verzehr) verpflichtend.
Die Beweislast ist nach der neuen Vorschrift umgekehrt, d.h. nicht mehr der
Verbraucher muss sich gegen irreführende Behauptungen wehren, sondern
der Hersteller muss bei der Beantragung beweisen, dass das Produkt
eine positive Wirkung hat.
Dies ist ein guter Anfang, aber in meinen Augen ganz sicher noch längst
nicht ausreichend. Bis zum Stichtag wurden bei der EFSA eine Unmenge von Anträgen
von den Herstellern eingereicht, aber nur die wenigsten davon wurden genehmigt.
Dies spricht sicherlich eine deutliche Sprache und lässt erahnen, mit
welchen Gesundheitsversprechen die Verbraucher in der Vergangenheit an der
Nase herumgeführt wurden und wie sich die Hersteller dadurch
ungerechtfertigt bereichert haben. Denn die Produkte mit einem
angeblichen Gesundheitsnutzen sind in den allermeisten Fällen natürlich
teurer als die »normalen« Produkte.
Allerdings ist aus meiner Sicht mit der neuen Regelung auch reichlich Spielraum
für Missbrauch und Scheininnovationen gegeben. Ein mir bekannter und seriös arbeitender Hersteller
formulierte es so: »Wenn ich ab morgen direkt sagen will, dass mein
Probiotikum bei Laktoseintoleranz hilft, muss ich einfach eine Spur Laktase
beimischen. Soll mein Probiotikum positive Wirkungen auf Körper und Geist
haben, gebe ich einfach 1,5 mg Zink zu. Das wirkt zwar nicht, aber damit ist es
mir rechtlich erlaubt, das Mittel als geprüft bei Laktoseintoleranz
oder was ich auch will zu bewerben.«
Viele weitere Health-Claims sind beantragt und warten noch auf die Zulassung
– und mit Sicherheit werden zahlreiche weitere Anträge folgen, denn mit
dem erwachenden Gesundheitsbewusstsein der Menschen erhoffen sich sicherlich viele
Hersteller, ihre Gewinne machen zu können.
Es ist zu hoffen, dass die EFSA hier weiterhin sehr restriktiv vorgeht.
Bitte lesen Sie hierzu auch die Veröffentlichung des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Gentechnik in der Nahrungsmittel-Produktion
Seit 2004 schreibt eine EU-Verordnung vor, gentechnisch veränderte Lebensmittel
und Nahrungsmittel, die gentechnisch veränderte Zutaten enthalten, mit einem
entsprechenden Hinweis in der Zutatenliste zu kennzeichnen.
In Deutschland wird bisher kommerziell ausschließlich Mais mit unverändertem
Erbgut angebaut. Alle anderen Pflanzen, die gentechnisch verändert wurden, werden
nur zu Versuchszwecken angebaut. Ich befürchte jedoch, dass auch diese bald auf
unseren Tisch gelangen, wenn wir als Verbraucher es nicht gemeinsam schaffen,
dies zu verhindern.
Im Januar 2008 beschloss die Bundesregierung, die Gesetze zur Gentechnik zu
verschärfen. Nun muss der Mindestabstand zwischen einem Feld mit Genpflanzen –
beispielsweise Mais – und einer ökologisch betriebenen Anbaufläche
nicht mehr nur 150m betragen, sondern wurde auf 300m verdoppelt. So sollen
Vermischungen des Saatgutes verhindert werden. Bei Anmeldung darf dieser neue
Abstand sogar unterschritten werden.
Hilfreicher Link:
Berliner Tagesspiegel, 24. 7. 2007
Wenn man bedenkt, dass Mais fast ausschließlich durch Wind bestäubt wird,
der den Pollen je nach Wetterlage durchaus kilometerweit tragen kann, muss eigentlich
jedem denkenden Menschen auch diese neue Distanz sehr klein erscheinen. Sollte
also trotz dieses »Sicherheits-« abstandes eine Bestäubung des ökologisch
angebauten Mais eintreten, wird über kurz oder lang das gesamte Saatgut
mit genverändertem Erbgut durchsetzt sein – mit eventuell fatalen
Folgen vor allem für Allergiker.
»Frei von Gentechnik«
Seit Mai 2008 ist in Deutschland ein neues Gesetz zur Gentechnik in Kraft getreten,
das regelt, dass tierische Produkte wie Fleisch, Milch und Eier, die ohne Genpflanzen
im Tierfutter hergestellt wurden, als »gentechnikfrei« deklariert werden.
Bei der
Fleischherstellung darf dabei beispielsweise das Schwein vier Monate vor der
Schlachtung kein GVO-Futter erhalten haben – was davor gefüttert wurde,
ist für dieses Gesetz unerheblich. Ebenso bei Milch: ganze 3 Monate vor der
Milchproduktion ist die Genfütterung verboten, die Qualität des Futters
zuvor hat keine Bedeutung. Bei der Eierproduktion beträgt diese Karenz-Zeitspanne
gerade noch 6 Wochen.
Darüber hinaus dürfen genveränderte Zusätze wie Vitamine
hinzugefügt werden, wenn sie »anderweitig nicht zu beschaffen sind«
– was immer dies zu bedeuten hat. Auch
Imfungen von fleisch-, milch- oder eierliefernden Tieren dürfen mit Stoffen
durchgeführt werden, zu deren Herstellung genveränderte Organismen benutzt wurden.
Seit dem Jahr 2012 müssen darüber hinaus genveränderte Organismen (GVO)
gekennzeichnet werden, die aus dem grenzüberschreitenden Handel in die EU kommen.
Dies wurde mit dem sogenannten Cartagena-Protokoll vereinbart, dem die EU-Staaten,
China und Brasilien zugestimmt haben.
Leider haben bisher die größten GVO-Exporteure wie die USA, Kanada
oder Brasilien diesem Protokoll noch nicht zugestimmt.
Hilfereicher Link:
Bundesumweltamt zum Cartagena-Protokoll
Zulassung von Stevia als Lebensmittelzusatz
Nach jahrelangem Tauziehen wurden im Dezember 2011 endlich die aus der Pflanze
»Stevia rebaudiana Bertoni« isolierten Steviolglycoside unter der Nummer E960 als
Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Die stark süß schmeckenden Inhaltsstoffe
dürfen nun von der Nahrungsmittelindustrie in bestimmten Lebensmitteln als
Süßstoff verarbeitet werden.
Das von den Menschen der in Südamerika beheimateten Pflanze seit Jahrhunderten
problemlos verwendete »Süß- oder Honigkraut« darf nun auch
bei uns offiziell verwendet werden, wobei die Freigabe immer noch nicht
vollständig, sondern nur halbherzig erfolgt ist. Bei der Herstellung
von verschiedenen Fruchtsaftgetränken und von Joghurts darf Stevia nun als
Süßungsmittel verwendet werden, denn die vor Jahren aufgestellt Behauptung,
Stevia sei gesundheitsschädlich, wurde nun endlich auch von offizieller
Seite widerrufen.
Bitte lesen Sie die Veröffentlichung des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Weiterhin warten müssen die Verbraucher, die
Stevia als Süßungsmittel für Ihre eigene Küche erwerben
wollen, denn diese Zulassung steht noch aus. Aber auch bisher war es möglich,
Stevia als »Zusatz zur Herstellung von Mundwasser« oder als
»Badezusatz« zu erwerben. Wozu wir dann diese Produkte ggf. zweckentfremden,
bleibt nach wie vor uns überlassen.
Übrigens: Auch das Steviolglycosid kommt nicht gänzlich ohne Chemie aus.
Fabrikmäßig werden Verfahren wie Trocknen, Mazerieren (Einweichen),
Fällen und Entfärben und zum Schluss Kristallisationsdurchgänge
eingesetzt, um aus den Pflanzen letztendlich das Steviolglycosid zu gewinnen.
Wer trotzdem ganz auf ein natürliches Produkt setzen möchte, kann
entweder die einjährige Steviapflanze selbst im Garten wachsen lassen und die
Blätter ernten – oder aber über das Internet getrocknete und
gemahlene Blätter bestellen.
Genehmigung zum Anbau der Genkartoffel »Amflora«
Nur zwei Wochen nach der viel versprechenden Entscheidung gegen den Anbau der
Genmaissorte »Mon 810« am 14.4.2009 durch die Bundeslandwirtschaftsministerin
Ilse Aigner (siehe Beitrag »Verbot von genverändertem
Mais »Mon 810« in Deutschland«) erstaunt es, dass Aigner
am 27.4.2009 »nach eingehender Prüfung
und Gesprächen mit Wirtschaft und Wissenschaft« die Zustimmung ihres
Ministeriums für den Anbau der genveränderten Kartoffelsorte »Amflora«
gegeben hat. Die durch die BASF entwickelte »Amflora« ist sehr viel
stärkehaltiger als normale Kartoffelsorten, wodurch sie von der Industrie
für die Herstellung von Papier, Klebstoffen und Garn verwendet werden kann.
»Amflora« darf nun zu Versuchszwecken auf 20 Hektar in Mecklenburg-Vorpommern
ausgesät werden, wobei Schutzzäune dafür sorgen sollen, dass
die Kartoffel nicht in die Lebensmittel- und Futterkette gelangt.
Nicht nur die Beschränkung auf die Hälfte der ursprünglich geplanten
Anbaufläche, auch die »Errichtung von Schutzzäunen« halte
ich – genauso wie die vorgeschriebenen Abstände von 300m zu Feldern
mit genunveränderten Pflanzen – für Augenwischerei und reine
Beruhigungsversuche der kritischen Bevölkerung.
Ob vielleicht die Einschaltung der der Forschung eher freundlich gesinnten
Bundeskanzlerin Angela Merkel zu dieser enttäuschenden Entscheidung beigetragen
haben könnte, werden die Verbraucher leider nicht erfahren.
Es scheint mir jedoch, dass Entscheidungen der derzeitigen Bundeslandwirtschaftsministerin
nicht oder zumindest nicht immer im Hinblick auf die Gesundheit und die
Unversehrtheit der Verbraucher getroffen zu werden, sondern sich eher
nach parteipolitischen Interessen zu richten. So bleibt Ihnen
nur – wie immer – die einzige Möglichkeit, nach aufmerksamem
Verfolgen der politischen Beschlüsse durch das Ziehen der Konsequenzen am
Wahltag die zukünftigen politischen Entscheidungen im Bundestag zu beeinflussen.
Verbot von genverändertem Mais »Mon 810« in Deutschland
Abweichend von einer erst im vergangenen Jahr durch ihren Vorgänger Horst
Seehofer getroffenen Entscheidung hat die Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse
Aigner die gentechnisch veränderte Maissorte Mon 810 in Deutschland verboten.
Obwohl in der EU bisher erlaubt, reiht sich neben Ungarn, Luxemburg, Österreich,
Griechenland und Frankreich nun auch Deutschland in die Liste der Länder ein,
die den Anbau des Produktes des Saatgut-Konzerns Monsanto (Sitz St. Louis im
US-Staat Missouri) verbieten. Bisher hat Monsanto lediglich gegen Frankreich
rechtliche Schritte eingeleitet, die Bestimmungen der übrigen Länder
werden derzeit noch hingenommen.
In das Erbgut der Maissorte Mon 810 wurde ein Teil des Erbgutes des »Bacillus
thuringiensis« übertragen (daher auch der Name »BT-Mais«),
wodurch die Pflanze selbst ein Gift gegen die Raupe eines Schädlings, den Maiszünsler,
produzieren kann. Da nicht abschließend geklärt werden konnte,
ob durch das Gift andere Tiere (beispielsweise Bienen) oder das Grundwasser
gefährdet werden könnten, erließ Aigner das Verbot.
Welch ein Glück, dass zumindest an die
– zugegebenermaßen wichtigen – Bienen gedacht wurde (oder gab
die Tatsache den Ausschlag, dass mit genveränderten Pollen durchsetzter
Honig nicht als Lebensmittel verkauft werden darf?) und an die Tatsache, dass
das im Genmais enthaltene Gift über das Grundwasser auch andere Tiere
gefährden könnte. Ob sich Aigner wohl auch darüber Gedanken
gemacht hat, ob das Gift etwa für den Menschen gefährlich sein könnte,
konnte ich aus den Pressedarstellungen nicht entnehmen. Und darüber,
ob bei der Entscheidung so kurz vor den Wahlen parteiinterne Überlegungen und bayerische Interessen
zumindest auch eine Rolle gespielt haben, möchte ich mir kein Urteil erlauben.
Zumindest ist es für uns Verbraucher von Vorteil, dass wenigstens diese
genveränderte Maissorte vorerst nicht in Deutschland angebaut werden darf.
Es war zwar nur eine Anbaufläche von knapp 4000 Hektar für den Genmais
verplant (das entspricht etwa 0,2% der Gesamtanbaufläche in Deutschland),
doch ist es gut, wenn den Anfängen gewehrt wird. Wie im obigen Beitrag
(Gentechnik in der Nahrungsmittel-Produktion) zu lesen ist,
bewahren uns die großartigen Abstände von nun sage und schreibe 300m
bestimmt nicht vor Kontaminierung von herkömmlichem Mais durch die Pollen
der genveränderten Sorten. Und leider gibt es außer der Sorte Mon 810
noch andere genveränderte Maissorten, deren Anbau – wenn auch nur zu
Versuchszwecken – noch nicht verboten wurde.
Hilfereiche Links:
Tagesschau.de: Was ist so schlimm an Genmais? (14.4.2009)
Kölner Stadtanzeiger: Genmais Mon 810 – Grüne fordern europaweites Verbot (14.4.2009)
Greenpeace: Aus für Gen-Mais MON810 in Deutschland (14.4.2009)
Verbot bestimmter Pestizide und Ausbringungsarten
Am 13.1.2009 wurde vom Europaparlament eine neue Gesetzgebung für Pflanzenschutzmittel beschlossen:
Hochtoxische Pestizide, die krebserregend, erbgutschädigend oder hormonell
(endokrin) wirken oder die Fortpflanmzungsfähigkeit
behindern, werden verboten.
Auf den Index kommen 22 Substanzen, wobei das Verbot jedoch erst
jeweils mit dem Ablauf der Zulassungen der Stoffe greift – und dies kann
im längsten Falle bis zum Jahr 2016 dauern!
Das Verbot gilt auch für außerhalb der EU produzierte landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die in den EU-Mitgliedsstaaten verkauft werden sollen. Nur solche Produkte
sollen bei uns verkauft werden dürfen, die nach den neuen Vorschriften produziert
wurden.
Für bestimmte Fälle wurden jedoch Ausnahmeregelungen vereinbart: Sollte ein Mitgliedsland
nachweisen können, dass ein bestimmter Schädling ganze Ernten bedroht
und vernichten könnte und darüber hinaus keine nicht-chemische Alternative
zur Bekämpfung zur Verfügung stehen, so können einige der Substanzen
für dieses Land für eine Fünfjahres-Frist zugelassen werden.
Wirkstoffe, die die Entwicklung von Immun- oder Nervensystem schädigen,
müssen »nach strengen Sicherheitsrichtlinien geprüft werden«.
Auch die Ausbringungsarten sind nach dem neuen Gesetzt beschränkt worden:
Das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden aus der Luft wird »generell
verboten«, d.h. auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, nämlich »wenn das Spritzen
oder Sprühen eindeutige Vorteile im Sinne von geringeren Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat oder wenn es keine praktikablen Alternativen gibt«.
Weiterhin sind der Gewässer- und Bienenschutz und der Schutz von Spielplätzen
und Parks zu beachten: Es soll sichergestellt werden dass »angemessene
Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und der Trinkwasservorräte
vor Schäden durch Pestizide ergriffen werden« und »In Zukunft
muss sichergestellt sein, dass Wirkstoffe keine inakzeptablen akuten oder
chronischen Effekte auf Bienen haben«.
»In sehr empfindlichen Gebieten, ... in öffentlichen Parks, auf Sport- und
Freizeitplätzen, Schulgeländen, auf Kinderspielplätzen ... besteht
bei einer Pestizidexposition ein hohes Risiko. In diesen Gebieten wird die Verwendung
von Pestiziden minimiert oder verboten«.
Die Schutzmaßnahmen sind wie folgt definiert: »Wenn Pestizide verwendet
werden, müssen geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden,
wobei Pflanzenschutzmitteln mit einem geringen Risiko sowie biologischen
Bekämpfungsmaßnahmen der Vorzug zu geben ist«.
Die Formulierungen vom Europaparlament zum Nachlesen:
Pressemitteilung Europäisches Parlament, 13.1.2009
Ein »Meilenstein« für die Verbraucher?
Wie üblich, wurde dieses neue Gesetz wieder nur halbherzig entschieden, um
der Agrarwirtschaft bloß nicht allzu schmerzhaft auf die Füße zu treten.
Solange Übergangs- und Ausnahmeregelungen bestehen, wird sich mit Sicherheit
– wie die Erfahrung lehrt – niemand ernstlich um Alternativen bemühen.
Und darüber hinaus gilt zu bedenken, dass es insgesamt etwa 400 verschiedene
Pestizide gab, mit denen unser »gesundes« Obst, Gemüse und Getreide
behandelt wird. Mit den 22 angeblich gefährlichsten Substanzen ist zwar
zugegebenermaßen ein Anfang gemacht (wenn das Verbot dann greift), aber
wir essen mit den reichlich ausgebrachten verbleibenden 378 Stoffen noch
immer einen mit Sicherheit mehr als gesundheitsschädigenden Cocktail.
Und so bleibt Ihnen zu Ihrer eigenen Sicherheit, wie bereits oben empfohlen,
nur eine Alternative: Obst und Gemüse aus möglichst
unbelastetem Anbau – am bestem in Bioqualität – zu erwerben und
die Früchte gründlich mit warmem Wasser zu waschen, um die vorhandenen
Schadstoffe so weit wie möglich zu entfernen.
Obwohl die Europaabgeordnete der Grünen, Hiltrud Breyer, das neue Gesetz
als Meilenstein bezeichnet, sieht sie die Ausnahmeregelungen doch sehr kritisch
und erst als einen Anfang auf einem sicherlich noch langen Weg zu wirklich gesunder Nahrung
aus einer wirklich gesunden Umwelt.
Auch Greenpeace meint: »Das neue EU-Pestizidrecht reicht nicht aus, um
Verbraucher und Umwelt ausreichend zu schützen.«
Informative Links:
Hiltrud Breyer, 13.1.2009
Europagruppe Die Grünen, 13.1.2009
Greenpeace, 13.1.2009
Weniger differenziert sieht es die Europaabgeordnete
der CDU, Christa Klaß, Winzerin von Beruf, und schiebt die
Verantwortung dem Benutzer der gefährlichen Stoffe zu: »Informationen
und eine angemessene Ausbildung sollen den verantwortlichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
gewährleisten. Jeder Anwender hat eine Befähigung nachzuweisen. Zur
Risikoreduktion gehört, dass die professionellen Anwender eine gut fundierte
Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzmitteleinsatzes absolvieren.
Private Anwender, die keine spezifische Ausbildung haben und durch einen
unsachgemäßen Einsatz im Privatgarten Schaden anrichten können,
müssen beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln über den Einsatz und
über die Risiken von einem gut ausgebildeten Verkäufer aufgeklärt
und informiert werden«.
Bisher hat die Erfahrung leider gezeigt, dass es keine oder nur sehr geringe
Eigenverantwortung auf Seiten der Agrarwirtschaft gibt. Deshalb wäre es in
meinen Augen wirksamer gewesen, ein Gesetz zu formulien, bei dem es nicht so
viele Hintertürchen gibt.
(Zitate aus der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 13.1.2009).
Weitere Informationen:
Tagesschau, 15.1.2009
Neue Grenzen für Pestizidwerte
Seit September 2008 gelten EU-weit einheitliche Grenzwerte für die Belastung
von Lebensmitteln mit Rückständen von Pestiziden (Pflanzenschutzmitteln).
Hierbei wurden nationale Richtwerte angeglichen, wobei die jeweiligen Höchstwerte
der einzelnen Länder zur EU-Richtline erklärt wurden. Dadurch ergab sich
für viele Länder eine höhere erlaubte Belastung als vor dem Erlass.
Nach einer Studie von Greenpeace und Global 2000 wird bemängelt, dass fast 700 der
neuen Grenzwerte für Obst- oder Gemüse – u.a. für Äpfel,
Birnen, Weintrauben oder Paprikaschoten – zu hoch sind und akute oder sogar
chronische Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können.
Informative Links:
Frankfurter Rundschau, 31. 8. 2008
ORF-Österreich, 31.8. 2008
Wie Brüssel sich dazu stellt, können Sie unter folgendem Link lesen:
Pharmazeutische Zeitung online, 29. 8. 2008
Was können Sie tun?
Otto-Normalverbraucher hat erfahrungsgemäß wenig Einfluss auf gesetzliche Bestimmungen.
Sie können jedoch an den Europa-Abgeordneten Ihrer Wahl schreiben
(Adressen siehe hier)
und Ihren Wunsch nach einem besserem Verbraucherschutz vortragen.
Als Erste Hilfe jedoch bleibt Ihnen nur, Obst und Gemüse aus möglichst
unbelastetem Anbau – am bestem in Bioqualität – zu erwerben und
die Früchte gründlich mit warmem Wasser zu waschen, um die vorhandenen
Schadstoffe so weit wie möglich zu entfernen.